Steuersparmöglichkeiten für Mediziner

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Jan-Jonas Zimmer

Ausnutzung der Steuerprogression

a) Im Jahr der Gründung

Im Jahr der Gründung gab es oft geringe Gewinne oder sogar Verluste. Vermeiden Sie daher in der Gründungsphase unnötige Investitionen. Investitionen gelten sogenannte als Sonderausgaben, die das zu versteuernde Einkommen reduzieren. Zu diesen Sonderausgaben zählen beispielsweise Beiträge an Ihr Versorgungswerk, Krankenversicherungsbeiträge und Spenden. Verluste können zwar vor- und zurückgetragen werden

Wenn Ihre Praxis im ersten Jahr der Gründung nur geringe Gewinne oder sogar Verluste erwirtschaftet, haben Sie kaum bis keine steuerlichen Vorteile, um etwa ein neues EKG-Gerät abzusetzen. Die steuerliche Förderung wird im Folgejahr deutlich größer, wenn Ihre Praxis gut läuft und einen Gewinn von 150.000 Euro erzielt. Es macht auch Sinn, größere Ausgaben zu tätigen, insbesondere

b) Das letzte Berufsjahr

Im letzten Berufsjahr sollten Sie in die aktive Phase vorziehen, da nach einem Verkauf oft eine geringere Steuerprogression greift. Einmalige Vorauszahlungen, z. B. für private Krankenversicherungsbeiträge oder Einzahlungen in bestehende Rürup-Rentenversicherungen sowie an das Versorgungswerk (bitte Höchstbeträge pro Jahr beachten),

Im Jahr des Verkaufs werden regelmäßig noch laufende Einnahmen zusätzlich zum Veräußerungserlös erzielt. Eine Idee für Einzelpraxen wäre die Übergabe im Jahr davor zur Bilanzierung und dann der Verkauf zum

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass bei niedrigen Einkünften oder Veräußerungsgewinnen durch die Verschiebung von Sonderausgaben bzw. Die Reduzierung der laufenden Einkünfte kann die Steuer im Jahr der Veräußerung erheblich reduzieren. Prüfen Sie diese Ansätze unbedingt mit Ihrem Steuerberater, um die beste Kombination aus beiden Themen zu finden.

 

2. Kirchensteuer

Bei einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 Euro (ledig) beträgt die Kirchensteuer ca. 8.500 Euro pro Jahr. Diese wird natürlich auch auf den Veräußerungserlös Ihrer Praxis angerechnet. Generell gilt eine Kirchensteuer von 8 % bzw. 9 %, je nach Bundesland.

Zwei Optimierungsmöglichkeiten:

  1. Kirchensteuerkappung: Damit wird erreicht, dass die Kirchensteuer auf 2,75 % bis 4 % (abhängig vom Bundesland) des zu versteuernden Einkommens gesenkt wird. Beim Veräußerungsgewinn kann ein formloser Antrag gestellt werden, um die Veräußerungsgewinne um 50 % erlassen zu lassen. Ebenso könnte die Kirchensteuer im Jahr zuvor wieder vorausgezahlt werden, wenn höhere steuerliche Einkünfte erzielt werden, als wenn Sie bereits in die berufsfreie Zeit übergegangen sind.
  2. Erlass der Kirchensteuer: Beachten Sie, dass wenn Sie aus steuerlichen Gründen aus der Kirche austreten wollen, dies nicht erst im Jahr vor dem Praxisverkauf geschehen sollte.



3. Private Krankenversicherung 

Grundsätzlich gilt: Aufwendungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung, Haftpflichtversicherungen, Unfallversicherungen, Rentenversicherungsbeiträge etc. können steuerlich abgezogen werden.

Es gibt jedoch einen Höchstbetrag in Höhe von 2.800 Euro pro Jahr für Selbständige (bzw. 1.900 Euro pro Jahr für Angestellte). Folglich werden die Freibeträge in 99 % der Fälle durch die Krankenversicherungsbeiträge aufgebraucht.

Gestaltungsideen: Eine Vorauszahlung von Krankenversicherungsbeiträgen im laufenden Jahr für bis zu drei Jahre im Voraus kann steuerlich vorteilhaft sein.

Effekt: Voller Steuerabzug im Zahlungsjahr und die Höchstbeträge können genutzt werden, um andere Versicherungen steuerlich abzusetzen.

Tipp: Prüfen Sie auch, welche steuerlichen Möglichkeiten die Kombination der Berufsunfähigkeitsabsicherung mit einer Rürup-Rente bieten kann. Damit kann diese Absicherung dauerhaft steuerlich geltend gemacht werden, da sie aus den Höchstbeträgen herausfällt und in einen anderen steuerlichen Mantel rutscht, nämlich den der Vorsorgeaufwendungen. Hier gelten ganz andere Freibeträge: 27.566 Euro bei Einzelveranlagung und 55.132 Euro bei Zusammenveranlagung im Jahr 2024.

 

4. Minijob für Familienmitglieder

Beispiel: Der Ehegatte übernimmt die Buchhaltung oder pflegt den Social-Media-Auftritt Ihrer Praxis. Bitte beachten Sie, dass es keine Option ist, dies nur auf dem Papier zu machen. Es muss einen Arbeitsvertrag geben. Zudem sollten Tätigkeitsnachweise geführt werden. Führen Sie einen Minijober müssen auch Beiträge zur Knappschaft abgeführt werden. Vorteil: Einnahmen des Minijobs sind für Ihren Ehegatten steuerfrei und Ihre Ausgaben werden voll als Betriebsausgaben geführt.


5. Ehegattenvorschaltmodell

Häufig wird der PKW dem Betriebsvermögen zugeordnet. Dies passiert, wenn der Nutzungsanteil Ihres PKW über 50 % beruflich ist. Somit können Abschreibungen und sämtliche Kosten rund um den PKW steuerlich geltend gemacht werden. Wenn Sie jedoch den PKW verkaufen, muss der Erlös aus dem PKW voll versteuert werden.

Gestaltungsidee: Anna kauft das Auto und schließt einen Leasingvertrag mit dem Arzt oder Zahnarzt ab. Die Laufzeit beträgt 60 Monate, z. B. 750 Euro brutto. Sämtliche laufenden Kosten müssen, wie üblich beim Leasingvertrag, vom Besitzer getragen werden. Der Arzt hat also die Leasingrate und sämtliche anderen Kosten in den Büchern, um diese steuerlich geltend machen zu können.

Wichtig: Die Privatnutzung für Anna muss vertraglich geregelt sein, da ansonsten zwei Privatnutzungen versteuert werden müssen.

Vorteil: Anna kann die Vorsteuer aus dem Kauf direkt steuerlich geltend machen (da sie Vermieterin ist), und der spätere Verkauf des PKW ist steuerfrei.

Nachteil: Die Verträge müssen einmalig aufgesetzt werden. Anna muss eine Umsatzsteuererklärung abgeben.

Die steuerlichen Vorteile überwiegen jedoch, vor allem bei Autos, die sehr wertstabil sind. Hier würden beim Verkaufserlös hohe Steuern anfallen.

 

6. Steueroptimierung rund um die Immobilie

Immobilie in GmbH? Eine Immobilien-GmbH führt die Immobilienvermietung durch, was zu niedrigeren Steuern führt. Die GmbH zahlt lediglich Körperschaftsteuer und keine Gewerbesteuer. Achtung: Gewerbesteuer würde zusätzlich anfallen, wenn die GmbH weitere Geschäftsfelder außer der Vermietung anbietet oder erschließt. Das macht in einigen, jedoch nicht in allen Fällen Sinn.

Die Einkünfte verbleiben allerdings bei der GmbH und nicht beim Anteilseigner. Sie müssten also ausgeschüttet werden, um eine vergleichbare Situation zu schaffen, wie wenn diese direkt im Privatvermögen landen würden. Die Abgeltungsteuer ist somit bei der Ausschüttung zu beachten. Insgesamt bleibt dennoch ein Steuervorteil bestehen.

Im Privatbereich ist der Veräußerungsgewinn nach 10 Jahren (Spekulationsfrist) steuerfrei. Veräußern Sie die Immobilien aus der GmbH-Struktur, fallen jederzeit Steuern an. Diese Einkommensteuer sowie die dann anfallende Abgeltungsteuer bei der Ausschüttung können die Steuervorteile über die Jahre hinweg aufzehren.

Hier wird oft argumentiert, dass die GmbH verkauft werden kann. Das ist möglich, ist jedoch für Käufer in der Regel nicht wirklich interessant. 

Das Problem entsteht, wenn die Immobilie besteuert wird. Wenn ich weiß, dass ich nicht beabsichtige, die Immobilie zu veräußern, aber ein großes Immobilienportfolio habe, das ich erhalten, investieren und gegebenenfalls an die nächsten Generationen übertragen möchte, kann das GmbH-Konstrukt durchaus Sinn machen.

 

7. Steuersparmodell Zuwendungsnießbrauch

Dieses Modell kann bei Vermietungsimmobilien genutzt werden. Ausgangslage: Studiengebühren und Mietkosten für Kinder sind für die Eltern steuerlich nicht abzugsfähig (da sie bereits mit dem Kindergeld abgegolten sind).

Idee: Eltern besitzen eine entschuldete Immobilie. Diese Einkünfte müssen die Eltern voll im Grenzsteuersatz versteuern. Wenn man jedoch die Mieteinnahmen ( gegebenenfalls für eine gewisse Zeit) an die Kinder überträgt, sind die Einnahmen für die Kinder bis zu gewissen Höhen steuerfrei. Ihre Kinder können die Mieteinnahmen zur Finanzierung des Studiums verwenden, und die Ausgaben zum Studium werden bei höheren Mieteinnahmen über 11.000 Euro wiederum zur Steuer gegengerechnet.

Wichtig ist, dass sich die Kinder dazu verpflichten, auch die laufenden Kosten der Immobilie zu übernehmen. Wählen Sie daher Immobilien aus, bei denen in den nächsten Jahren keine großen Ausgaben anstehen oder tätigen Sie größere Instandhaltungskosten selbst vorab.

Nachteil: Die Kinder können keine Abschreibungen auf das Objekt (2% AfA) geltend machen. Das spielt in der Regel jedoch keine große Rolle. Auch hier ist eine individuelle Beleuchtung Ihrer persönlichen Situation mit dem Steuerberater sinnvoll.

 

8. Steuern sparen mit Immobilien innerhalb der Familie

Verkauf einer Immobilie an den Ehegatten

Beispiel: Anna hat eine Immobilie – ein Mehrfamilienhaus, das sie vermietet. Sie hat es vor 20 Jahren für 1 Million Euro gekauft oder geerbt. Das Haus ist schuldenfrei und hat heute einen Wert von 2 Millionen Euro. Nun plant sie, ein eigenes Haus für sich und die Familie zu erwerben. Der Kaufpreis beträgt 750.000 Euro. Würde sie selbst bei der Bank einen Kredit aufnehmen, könnte sie die Zinsen für das Darlehen nicht steuerlich geltend machen.

Gestaltungsidee: Sie verkauft ihrem Mann das Mehrfamilienhaus. Vorteil: Sie gibt ihrem Mann einen Kredit über 1,25 Millionen Euro, und die restlichen 750.000 Euro besorgt er sich bei der Bank und zahlt diesen Betrag bar an Anna aus. Das hat zur Folge, dass die Zinsbelastung des Familienhauses steuerlich angesetzt werden kann. Lisa hat ein schuldenfreies Familienhaus, und ihr Mann kann sogar auf den Kaufpreis von 2 Millionen Euro viel höhere Abschreibungen geltend machen, als Anna zuvor auf ihr Mehrfamilienhaus ansetzen konnte. Die private Darlehensrate wird durch die Mieteinnahmen getragen, weshalb die Mieteinnahmen wieder bei Anna landen.

Ein wahrer steuerlicher Vorteil für Familien, der sehr beträchtlich ausfallen kann. Hinzu kommt, dass Immobilien bei einem Verkauf erneut über 50 Jahre zu 2 % abgeschrieben werden können. Sie sehen also, wenn Immobilien lediglich vererbt werden, ist die Abschreibung irgendwann aufgebraucht. Durch Verkäufe innerhalb der Familie beginnen die 50 Jahre von vorne. Bitte beachten Sie, dass es bei Neubauten seit dem Wachstumschancengesetz aus 2024 andere Abschreibungen gibt. Hier wird eine Bestandsimmobilie betrachtet. Bei Denkmal-Immobilien gelten wiederum völlig andere Abschreibungen.

Wichtig: Achten Sie auf die Spekulationsfrist von 10 Jahren. Es fallen Notar- und Grundbuchkosten an. Unter Ehegatten fällt keine Grunderwerbsteuer an, ebenso nicht beim Verkauf an Kinder.

 

Nutzung der Freibeträge

Vater und Mutter haben z. B. jeweils 400.000 Euro pro Person für ihre Kinder sowie 200.000 Euro für die Enkelkinder. Durch Schenkungen zu Lebzeiten können diese Freibeträge mehrfach (alle 10 Jahre) ausgenutzt werden, und durch rechtzeitiges Handeln können Steuerlasten vermieden werden.

Mein Tipp: Setzen Sie ein Testament auf – ein sehr unterschätzter Punkt. Verstirbt z. B. der Mann und setzt seine Ehefrau direkt als Nachfolgerin im Testament ein, was gängig und bekannt durch das Berliner Testament ist, und würde 1 Million Euro hinterlassen, dann wären 500.000 Euro steuerfrei, und für die weiteren 500.000 Euro fallen 75.000 Euro Erbschaftsteuer an. Dies kann durch rechtzeitiges Handeln vermieden werden.

Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge. Die Ehefrau erbt 50 %, und die beiden Kinder jeweils zu gleichen Anteilen, also á 25 %. Bei einem Vermögen von 4,8 Millionen Euro würde ohne Testament eine Steuergesamtbelastung von 665.000 Euro für die Frau und die beiden Kinder anfallen. Das tut weh.

Lösung: Wären die Freibeträge in diesem Beispiel frühzeitig genutzt worden, wäre die Gesamtsteuerbelastung nur noch 380.000 Euro, also eine Steuerersparnis von 285.000 Euro im Vergleich zur vorherigen Situation ohne frühzeitige Nutzung von Freibeträgen. Freibeträge können alle 10 Jahre genutzt werden. 

Bei Immobilien kann dies gut mit Nießbrauch geregelt werden. Immobilien werden also rechtzeitig an die Kinder übertragen, und die Einnahmen fließen weiterhin an die Eltern bzw. den ursprünglichen Besitzer.

Zusammenfassung: Besprechen Sie die Steueroptimierung durch frühzeitigen Vermögensübertrag. PraxisPerfect bietet Ihnen ein umfassendes Netzwerk von spezialisierten Fachanwälten und Experten rund um das Thema Vertrags- und Testamentgestaltung. Sprechen Sie uns an.



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